Ausnahme von der Gewichtsbeschränkung der Klasse B
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Die [[Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung]] bestimmt, dass beschussfeste Fahrzeuge mit einer [[Zulässige Gesamtmasse|zulässigen Gesamtmasse]] bis 4100 kg mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen, sofern sie vom [[Bundeskriminalamt (Deutschland)|Bundeskriminalamt]] oder den [[Landespolizei (Deutschland)|Polizeien der Länder]] eingesetzt werden. Dabei werden sowohl an die Fahrer als auch an die Fahrzeuge besondere, in der Verordnung aufgeführte Anforderungen gestellt.
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Die [[Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung]] bestimmt, dass beschussfeste Fahrzeuge mit einer [[Zulässige Gesamtmasse|zulässigen Gesamtmasse]] bis 4100 kg mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen, sofern sie vom [[Bundeskriminalamt (Deutschland)|Bundeskriminalamt]] oder den [[Landespolizei (Deutschland)|Polizeien der Länder]] eingesetzt werden. Dabei werden sowohl an die Fahrer als auch an die Fahrzeuge besondere, in der Verordnung aufgeführte Anforderungen gestellt.
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Die [[Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung]] bestimmt, dass Klasse B auch zum Führen von
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Die [[Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung]] bestimmt, dass Klasse B auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bis zu 4250 kg berechtigt, sofern die Fahrzeuge [[Elektroantrieb|elektrisch angetrieben]] und im [[Güterverkehr|Gütertransport]] eingesetzt werden und der Fahrer an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat.
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=== Besonderheiten der Klasse B im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen ohne Verbrennungsmotor ===
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=== Besonderheiten der Klasse B im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen ohne Verbrennungsmotor ===
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