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== Steuerrechtlich ==
== Steuerrechtlich ==
Die Aufspaltung, Abspaltung und Übertragung auf eine andere oder mehrere [[Körperschaft]]en sind steuerlich neutral, wenn die [[Buchwert]]e fortgeführt werden. Es müssen jedoch zusätzlich zu den {{§§|umwstg_1995|juris|seite=BJNR326710994.html#BJNR326710994BJNG001401301|text=§§ 11 bis 13}} [[Umwandlungssteuergesetz|UmwStG]] auch die Bedingungen des {{§|15|umwstg_1995|juris}} UmwStG erfüllt werden.
Die Aufspaltung, Abspaltung und Übertragung auf eine andere oder mehrere [[Körperschaft]]en sind steuerlich neutral, wenn die [[Buchwert]]e fortgeführt werden. Es müssen jedoch zusätzlich zu den {{§§|umwstg_1995|juris|seite=BJNR326710994.html#BJNR326710994BJNG001401301|text=§§ 11 bis 13}} [[Umwandlungssteuergesetz|UmwStG]] auch die Bedingungen des {{§|15|umwstg_1995|juris}} UmwStG erfüllt werden.
== Siehe auch ==
* [[Umwandlung (Gesellschaftsrecht)]]
== Literatur ==
== Literatur ==