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Am 1. Juli 2017<ref name=”244-einziehung”>{{BGBl|2017 I S. 872}}.</ref> löste Gesetzgeber den Verweis auf den Erweiterten Verfall durch einen Verweis auf die erweiterte [[Einziehung (StGB-D)|Einziehung]] von Taterträgen nach {{§|73a|stgb|juris}} StGB ab.
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Am 1. Juli 2017<ref name=”244-einziehung”>{{BGBl|2017 I S. 872}}.</ref> löste Gesetzgeber den Verweis auf den Erweiterten Verfall durch einen Verweis auf die erweiterte [[Einziehung (StGB-D)|Einziehung]] von Taterträgen nach {{§|73a|stgb|juris}} StGB ab.
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Die bislang letzte Änderung des § 244 erfolgte mit Wirkung zum 22. Juli 2017.<ref name=”:3″ /> Angesichts anhaltend hoher Fallzahlen hob der Gesetzgeber zwecks effektiverer Abschreckung den Strafrahmen für den Einbruch in dauerhaft genutzte Privatwohnungen auf eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren an, wodurch er § 244 StGB partiell zum Verbrechen aufwertete.<ref>{{BT-Drs|18|12359}}, S. 7.</ref> Praxis und Schrifttum kritisierten diese Änderung vielfach dafür, an der Häufigkeit der Wohnungseinbruchsdiebstähle nichts ändern zu können. Die hohe Anzahl an Wohnungseinbruchsdiebstählen lasse sich nicht durch eine bloße Strafverschärfung begegnen, sondern lediglich durch Verbesserung der Aufklärungsquote.<ref>Stellungnahme des Deutschen Richterbunds Nr. 15/17 zum Referentenentwurf von April 2017. Ralf Busch: ”Strafschärfung für Wohnungseinbruchsdiebstähle?”, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 2017, S. 30.</ref> Überdies wird die Regelung dafür kritisiert, die bereits zuvor mit beachtlichen Schwierigkeiten verbundene Auslegung des Wohnungsbegriffs durch die Unterscheidung zwischen der einfachen und der dauerhaft genutzten Wohnung verkompliziert zu haben.<ref>Nikolaus Bosch: ”Die Strafbarkeit des Wohnungseinbruchdiebstahls”, in: Jura 2017, S. 50 (52).</ref>
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Die bislang letzte Änderung des § 244 erfolgte mit Wirkung zum 22. Juli 2017.<ref name=”:3″ /> Angesichts anhaltend hoher Fallzahlen hob der Gesetzgeber zwecks effektiverer Abschreckung den Strafrahmen für den Einbruch in dauerhaft genutzte Privatwohnungen auf eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren an, wodurch er § 244 StGB partiell zum Verbrechen aufwertete.<ref>{{BT-Drs|18|12359}}, S. 7.</ref> Praxis und Schrifttum kritisierten diese Änderung vielfach dafür, an der Häufigkeit der Wohnungseinbruchsdiebstähle nichts ändern zu können. Die hohe Anzahl an Wohnungseinbruchsdiebstählen lasse sich nicht durch eine bloße Strafverschärfung begegnen, sondern lediglich durch Verbesserung der Aufklärungsquote.<ref>Stellungnahme des Deutschen Richterbunds Nr. 15/17 zum Referentenentwurf von April 2017. Nikolaus Bosch: ”Die Strafbarkeit des Wohnungseinbruchdiebstahls”, in: Jura 2017, S. 50 (51). Ralf Busch: ”Strafschärfung für Wohnungseinbruchsdiebstähle?”, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 2017, S. 30.</ref> Überdies wird die Regelung dafür kritisiert, die bereits zuvor mit beachtlichen Schwierigkeiten verbundene Auslegung des Wohnungsbegriffs durch die Unterscheidung zwischen der einfachen und der dauerhaft genutzten Wohnung verkompliziert zu haben.<ref>Nikolaus Bosch: ”Die Strafbarkeit des Wohnungseinbruchdiebstahls”, in: Jura 2017, S. 50 (52).</ref>
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== Objektiver Tatbestand ==
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== Objektiver Tatbestand ==
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